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Da die Nötigung ein Delikt gegen die Person ist, sind die Tatmittel im Blick auf das Opfer als Rechtsträger zu interpretieren: Gewalt als Bruch eines garantierten (notwehrfähigen) Rechts und Drohung als bedingte Ankündigung eines solchen Rechtsbruchs. Ob das Opfer sich gezwungen „fühlt“ (sogenannte Zwangswirkung), ist gleichgültig; es kommt einzig darauf an, ob es auf den (drohenden) Rechtsbruch reagiert. – Neben die freiheitsverletzende Nötigung tritt eine dem Wucher ähnliche Variante.
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