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Die Verbindung von Recht und Kultur gehört zu unserem traditionellen Rechtsverständnis: Recht soll die Mitglieder einer Kultur zusammenführen, soll ein Gefühl gegenseitiger Verlässlichkeit schaffen. Wird unser Recht dieser Hoffnung gerecht? Schauen wir auf die Normenflut; sie wächst über die Rechtsinformatik schneller als zuvor. Wie steht es mit dem „Rechtsgefühl“? Gehen wir von daher in die Rechtsvergleichung: Hilft das Recht uns noch, anderen Kulturen zu begegnen, wenn wir uns im Internet ohne persönliche Kontakte treffen? Wie können wir die kulturelle Dimension vermitteln? Der Vortrag möchte darauf eine Antwort geben.
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Culture and law. --- Law --- Manners and customs. --- Philosophy.
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Legislation. --- Culture and law --- Législation --- Culture et droit
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Zu Beginn des 20. Jahrhunderts manifestieren sich in der deutschen und russischen Kultur signifikante Vorbehalte gegen den literalbasierten Ausdifferenzierungsprozess von Kunst und Recht, die durch einen maßgeblich schriftskeptischen Reflex geprägt sind. Auf der literarischen und rechtspolitischen Bühne der Moderne treten Stimme und Schrift erneut in Konkurrenz zueinander. Einerseits kulminieren zwar in beiden Kulturen neuzeitliche Schrift-, Buch- und Bildungstraditionen. Andererseits aber werden die Konsequenzen schriftgestützter Differenzierung verschärft wahrgenommen. Dabei finden sich nicht allein Literatur und Theater drängenden Fragen zu ihrem ästhetischen Selbstverständnis gegenübergestellt, auch die Rechtswissenschaft reagiert mit Strategien, die auf die Wiederbelebung der in der Schrift stumm gestellten Stimme zielen.
Arts --- Law and art --- Culture and law --- History --- History.
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Justice, Administration of --- Culture and law --- Social aspects
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Die kulturwissenschaftlichen Perspektiven auf das Recht sind vielfältig. Der Band geht vor allem den normativen Verwendungsweisen des ‚Kultur‘-Begriffs in der Rechtswissenschaft nach – von der neukantianischen Kulturphilosophie bis zum Poststrukturalismus, bei kommunitaristischen und multikulturalistischen Autoren, in der ‚kulturwissenschaftlichen Verfassungslehre‘ sowie in jenen Ansätzen, denen zufolge das Grundgesetz von einer ‚christlichen Kultur‘ überformt wird. Seine Antwort auf die Frage, was der Begriff der Kultur zur Eigenreflexion des Rechts beitragen kann, lautet: Nichts, außer Verwirrung. Die These von der Kultur als einer Geltungsquelle von Recht ist falsch. Es führt kein Weg von der Kultur zum Rechtssystem oder von kulturellen Werten zum Gehalt juridischer Normen. Der Kulturbegriff kann deshalb am Ende wenig anderes leisten, als die Anforderungen zu unterlaufen, denen rechtliches Begründen genügen muss. Der Autor lehrt Rechtsphilosophie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und forscht im dortigen Exzellenzcluster „Religion und Politik“.
Culture --- Culture and law. --- Philosophy. --- Law and culture --- Law --- Allgemeine Grundlagen des Rechts --- Rechtsmethodik --- Methodenlehre
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Culture and law --- Sociological jurisprudence --- Culture and law. --- Sociological jurisprudence. --- Law --- Law and society --- Society and law --- Sociology of law --- Jurisprudence --- Sociology --- Law and the social sciences --- Law and culture
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